Statuten
Inhalt
I. Name, Sitz und Zweck
II. Mitglieder und Gönner
III. Organisation
IV. Finanzen und weitere Bestimmungen
V. Schlussbestimmungen
I. Name, Sitz und Zweck |
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Art. 1 Name, Rechtsform |
1 | Unter dem Namen chronischkrank.ch maladiechronique.ch malattiacronica.ch besteht ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB. |
Sitz | 2 | Der Verein hat seinen Sitz am Arbeitsort der Präsidentin / des Präsidenten. |
Selbstverständnis | 3 | Chronischkrank.ch versteht sich als nationale Organisation, die sich für die psychologischen Anliegen der körperlich chronisch Kranken in der Schweiz einsetzt. Sie ist offen für verschiedene Berufsgruppen. |
Art. 2 Zweck |
1 | Chronischkrank.ch ist eine Nonprofit-Organisation und setzt sich ein für die Verbesserung der psychologischen Versorgung chronisch körperlich kranker Menschen durch Anwendung wissenschaftlich begründeter psychologischer Methoden. |
Mittel | 2 | Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen folgende Mittel:
a) Koordination b) Kooperation c) Wissenstransfer d) Sensibilisierung e) Finanzierung f) Versorgungsforschung g) Klinische Forschung h) Prävention i) Früherkennung j) Innovation |
II. Mitglieder und Gönner |
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Art. 3
Mitgliederkategorien
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1 | Chronischkrank.ch unterscheidet folgende Mitgliederkategorien
a) Einzelmitglieder b) Kollektivmitglieder c) Ehrenmitglieder |
Einzelmitglieder | 2 | Einzelmitglieder können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins mittragen. |
Kollektivmitglieder | 3 | Kollektivmitglieder können nationale und kantonale Verbände und Organisationen mit eigener Rechtsperson werden, die die Anliegen des Vereins unterstützen. |
Ehrenmitglieder | 4 | Personen, die sich um die Anliegen des Vereins verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
Art. 4
Aufnahme von Mitgliedern |
1 | a) Mitglieder werden vom Vorstand aufgenommen.
b) Die Aufnahme von Einzel- und von Kollektivmitgliedern kann ohne Begründung verweigert werden. |
Ernennung von Ehrenmitgliedern
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2 | a) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
b) Ehrenmitglieder sind von jeglichen finanziellen Verpflichtungen gegenüber chronischkrank.ch befreit. |
Austritt | 3 | Die Mitgliedschaft kann auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der Austritt hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. |
Ausschluss | 4 | Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen:
a) Wenn sie nachweislich gegen die Interessen des Vereins gehandelt haben. b) Wenn sie ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen. |
Art. 5
Gönnerinnen / Gönner |
1 | Gönnerinnen / Gönner von chronischkrank.ch können werden:
a) Natürliche Personen, welche den Verein oder seine Zwecke unterstützen wollen. b) Juristische Personen, die nicht Kollektivmitglied des Vereins sind. |
Aufnahme | 2 | Gönnerin/Gönner wird man durch Zahlung eines durch den einzelnen Gönner frei definierbaren Betrages. Der Mindestbetrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. |
Art. 6
Anspruch auf Verbandsvermögen |
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder und Gönnerinnen/Gönner haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins. | |
III. Organisation |
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Art. 7
Organe |
Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung b) Der Vorstand c) Die Revisionsstelle |
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Art. 8
Mitgliederversammlung |
1 | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
a) Einzelmitglieder b) Maximal zwei Delegierte pro Kollektivmitglied c) Ehrenmitglieder |
Stimmrecht | 2 | a) Einzelmitglieder haben 1 Stimme.
b) Kollektivmitglieder haben zwei Stimmen, ausgeübt durch ein bis zwei Delegierte. c) Die Mitglieder des Vorstandes haben Stimmrecht. d) Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. |
Durchführung | 3 | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, jeweils im 1. Halbjahr nach Abschluss des Rechnungsjahres im Zirkularverfahren statt. |
Anträge | 4 | Der Verein unterscheidet zweierlei Anträge:
a) Anträge zur Aufnahme in die Traktandenliste sind bis mindestens 60 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. b) Anträge zu traktandierten Geschäften sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. |
Einladung | 5 | a) Die Vorankündigung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 90 Tage vor der Versammlung.
b) Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch mindestens 30 Tage vor der Versammlung. c) Der Einladung sind die Traktandenliste sowie Anträge und Unterlagen zu den Geschäften, bei denen Beschlüsse zu fassen sind, sämtlichen Mitgliedern zur Abstimmung beizulegen. Jedes Mitglied hat daraufhin innert 30 Tagen Zeit, über sämtliche Traktanden per Post oder Email abzustimmen. |
Ausserordentliche. Mitgliederversammlungen | 6 | a) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von einem Fünftel der Einzelmitglieder verlangt werden.
b) Nach dem Zustandekommen des Begehrens muss die a.o. Mitgliederversammlung innert Monatsfrist stattfinden. c) Die Einladung mit Traktandenliste und Unterlagen muss mindestens 10 Tage vor der Versammlung erfolgen. |
Aufgaben | 7 | Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Leitbildes b) Genehmigung der mittelfristigen Planung und des Finanzrahmens c) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes d) Genehmigung der Jahresrechnung e) Genehmigung des Berichtes der Revisionsstelle f) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung g) Entlastung des Vorstandes h) Festsetzung der Mitgliederbeiträge i) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der Mitglieder des Vorstandes j) Wahl der Revisoren k) Ernennung von Ehrenmitgliedern l) Behandlung von ordentlich gestellten Anträgen der Mitglieder m)Genehmigung von Statutenrevisionen n) Auflösung des Vereins bzw. Zusammenschluss mit einer anderen Organisation |
Sitzungsleitung | 8 | a) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden von der Präsidentin/vom Präsidenten geleitet.
b) Der Präsident/die Präsidentin kann die Sitzungsleitung an ein anderes Vorstandsmitglied delegieren. |
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung | 9 | a) Jede rechtsgültig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen beschlussfähig.
b) Beschlüsse können nur zu traktandierten Geschäften gefasst werden. c) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin / der Präsident durch Stichentscheid. |
Protokoll | 10 | Über die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen der
Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. |
Art. 9
Vorstand
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1 | a) Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan des Vereins.
b) Er setzt sich aus der Präsidentin/dem Präsidenten und weiteren 4 bis 6 Mitgliedern zusammen. c) Der Vorstand kann die Geschäfte an eine Geschäftsführung delegieren. d) Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der/des von der Mitgliederversammlung gewählten Präsidentin/Präsidenten selbst. |
Amtszeit | 2 | a) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
b) Bei Rücktritt vor dem Ende der Amtszeit wird der Ersatz für den Rest der Amtszeit gewählt. c) Der Vorstand setzt sich für eine gestaffelte Erneuerung seiner selbst ein. |
Aufgaben | 3 | Der Vorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Erstellt und genehmigt die Jahresplanung b) Erstellt und genehmigt das Jahresbudget c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung e) Einsetzen, überwachen und auflösen von Kommissionen und Arbeitsgruppen f) Regelung der Unterschriftsberechtigung g) Vertretung des Vereins nach aussen h) Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet sind |
Beschlussfassung | 4 | a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
b) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid. c) Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied mündliche Verhandlung verlangt. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn das absolute Mehr aller Vorstandsmitglieder zustimmt. |
Art. 10
Revisoren |
1 | Die Wahl der Revisoren erfolgt für eine Amtszeit von einem Jahr. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. |
Aufgaben | 2 | Die Revisoren haben folgende Aufgaben:
a) Prüfung der Rechnungsführung, des Abschlusses und der Vermögensbestände. b) Erstellung eines schriftlichen Berichtes zu Handen der Mitgliederversammlung. c) Antragsformulierung an die Mitgliederversammlung. |
Art. 11
Kommissionen und Arbeitsgruppen |
1 | a) Für die Bearbeitung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen einsetzen.
b) Kommissionen übernehmen Aufgaben mit dauerndem Charakter. Die Mitglieder werden vom Vorstand alle 4 Jahre gewählt bzw. bestätigt. c) Arbeitsgruppen sind grundsätzlich befristet und werden nach der Erfüllung ihrer Aufgaben aufgelöst. |
Pflichtenheft und Zusammenarbeit | 2 | a) Kommissionen und Arbeitsgruppen vereinbaren mit dem Vorstand einen schriftlich formulierten Auftrag.
b) Kommissionen und Arbeitsgruppen sind gegenüber dem Vorstand berichts- und rechenschaftspflichtig. |
IV. Finanzen und weitere Bestimmungen |
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Art. 12
Einnahmen |
Einnahmequellen des Vereins sind:
a) Mitgliederbeiträge b) Gönnerbeiträge c) Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse d) Sponsoring e) Leistungsverträge f) Beiträge des Bundes g) Subventionen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften h) Erträge aus Veranstaltungen i) Vermögenserträge |
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Art. 13
Haftung |
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. | |
Art. 14
Geschäftsjahr |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | |
Art. 15
Gerichtsstand |
Der Gerichtsstand ist am Sitz des Vereins. | |
V. Schlussbestimmungen |
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Art. 16
Statutenrevision |
1 | Statutenänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. |
Auflösung, Zusammenschluss | 2 | Auflösung des Vereins bzw. Zusammenschluss mit einer anderen Organisation erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. |
Vermögensübertragung bei Auflösung | 3 | Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit ähnlicher Zweckbestimmung mit Sitz in der Schweiz zugewendet. |
Letzte Änderungen | 4 | Die vorliegenden Statuten wurden am 21. März 2011 von der Mitgliederversammlung genehmigt. Sie treten per sofort in Kraft. Die Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 6. Juni 2018 überarbeitet. |
Zürich, 21. März 2011
Die Co-Präsidentin: Regine Strittmatter
Der Co-Präsident: Alfred Künzler